Praxisanschrift

Gerda Schweiger
Eschlbacher Str. 40
84524 Neuötting

Tel: 08671-71798
E-Mail: info@hp-schmerztherapie.de

gesetzliche Berufsbezeichnungen

Heilpraktikerin (verliehen in der Bundesrepublik Deutschland)
staatl. geprüfte Masseurin (verliehen in der Bundesrepublik Deutschland)

Heilpraktikererlaubnis

in Deutschland erteilt am 28.04.2005 durch das Gesundheitsamt Rottal-Inn, 84342 Pfarrkirchen

Zuständige Aufsichtsbehörde

Landratsamt Altötting
Amt für Gesundheit, Pater-Joseph-Anton-Str. 14, 84504 Altötting

Verbandszugehörigkeit

Bund Deutscher Heilpraktiker und Naturheilkundiger e.V.
Weiglstr. 9
80636 München

Mitgliedsnummer: 5414

Verantwortlich für den Inhalt

Gerda Schweiger
nach § 55 Abs. 2 RStV
Eschlbacher Str. 40
84524 Neuötting
Tel: 08671-71798
E-Mail: info@hp-schmerztherapie.de 

Rechtsgrundlagen


Weitere berufsbezogene Informationen finden Sie unter www.bdhn.de

Heilkundliche Tätigkeit ist von der Umsatzsteuer gemäß § 4 Nr.14 UStG befreit.

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Berufsordnung für Heilpraktiker

Die Heilpraktikerschaft besitzt seit 1945 kein rechtlich verbindliches Standesrecht mehr. Im Jahre 1992 wurde die ursprünglich verbindliche Berufsordnung mit entsprechenden Änderungen von den sechs großen Heilpraktikerverbänden als Satzungsrecht mit verbandsinternem Geltungswillen für die Mitglieder beschlossen.

Da jedoch die BOH nicht einheitlich für alle Heilpraktiker gilt, besitzt sie auch keine rechtliche Bindungswirkung. Die nachfolgend abgedruckte BOH-Fassung stellt den Versuch einer Wahrung des Berufsbildes einer nach ethischen Grundsätzen orientierten Heilpraktikerschaft dar. Zudem entspricht die BOH in Teilbereichen anderen gesetzlichen Ge- bzw. Verboten. Das früher allgemein unterstellte Werbungsverbot wurde vom Bundesgerichtshof als nicht verbindlich festgestellt.

Artikel  1  - Berufsgrundsätze
Artikel  2  - Berufspflichten
Artikel  3  - Schweigepflicht
Artikel  4  - Aufklärungs-, Dokumentations- und Sorgfaltspflicht
Artikel  5  - Fortbildungspflicht
Artikel  6  - Praxisort
Artikel  7  - Praxisräume
Artikel  8  - Werbung
Artikel  9  - Praxisschilder
Artikel 10 - Drucksachen und Stempel
Artikel 11 - Eintragung in Verzeichnisse und Sonderverzeichnisse
Artikel 12 - Inserate
Artikel 13 - Besondere Bezeichnungen
Artikel 14 - Krankenbesuche
Artikel 15 - Heilpraktiker und Arzneimittel
Artikel 16 - Verordnung von Arzneimitteln, Provisionen, Rabatte
Artikel 17 - Haftpflicht
Artikel 18 - Meldepflicht
Artikel 19 - Beschäftigung von Hilfskräften
Artikel 20 - Berufsinsignien
Artikel 21 - Berufsaufsicht
Artikel 22 - Prüfungen
Artikel 23 - Standesdisziplin
Artikel 24 - Hinzuziehung eines zweiten Heilpraktikers
Artikel 25 - Vertrauliche Beratung
Artikel 26 - Zuweisung gegen Entgelt
Artikel 27 - Vertretung
Artikel 28 - Verstöße gegen die Berufsordnung
Artikel 29 - Anhang - Gesetzliche Beschränkungen in der Werbung

Artikel 1 - Berufsgrundsätze

Der Heilpraktiker dient der Gesundheit des einzelnen Menschen und des ganzen Volkes. Er erfüllt seine Aufgabe nach bestem Gewissen sowie nach dem Erfahrungen der heilkundlichen Überlieferungen und dem jeweiligen Erkenntnisstand der Heilkunde. Der Heilpraktiker hat den hohen ethischen Anforderungen seines freien Heilberufs zu dienen und alles zu vermeiden, was dem Ansehen seines Berufsstandes schadet.

Der Heilpraktiker übt einen freien Beruf aus. Er behandelt seine Patienten eigenverantwortlich. Er muß in seiner Eigenverantwortlichkeit stets für den Patienten erkennbar sein.

Artikel 2 - Berufspflichten

Der Heilpraktiker verpflichtet sich, seinen Beruf gewissenhaft auszuüben. Bei seinen Patienten wendet er stets diejenigen Heilmethoden an, die nach seiner Überzeugung einfach und kostengünstig zum Heilerfolg oder zur Linderung der Krankheit führen können.

Der Heilpraktiker hat sich der Grenzen seines Wissens und Könnens bewußt zu sein. Er ist verpflichtet, sich eine ausreichende Sachkunde über die von ihm angewandten Diagnose- und Behandlungsverfahren einschließlich ihrer Risiken, vor allem die richtigen Techniken für deren gefahrlose Anwendung anzueignen.

Der Heilpraktiker ist verpflichtet, sich über die für die Berufsausübung geltenden Vorschriften zu unterrichten und sie zu beachten. Soweit ihm gesetzlich die Untersuchung oder Behandlung einzelner Leiden und Krankheiten sowie andere Tätigkeiten untersagt sind, sind die Beschränkungen zu beachten.

Der Heilpraktiker ist bei der Ausübung seines Berufes frei. Er kann die Behandlung ablehnen. Seine Verpflichtung, in Notfällen zu helfen, bleibt davon unberührt.

Der Heilpraktiker darf kostenlose oder briefliche Behandlungen (Fernbehandlung) nicht anbieten. Fernbehandlung liegt u. a. vor, wenn der Heilpraktiker den Kranken nicht gesehen und untersucht hat. Es ist ferner nicht zulässig, Diagnosen zu stellen und Arzneimittel oder Heilverfahren zu empfehlen, wenn ausschließlich eingesandtes Untersuchungsmaterial oder andere Unterlagen zu Verfügung stehen.

In allen die Öffentlichkeit berührenden Standesfragen gilt der Grundsatz der Wahrung von Takt und Zurückhaltung.

Artikel 3 - Schweigepflicht

Der Heilpraktiker verpflichtet sich, über alles Schweigen zu bewahren, was ihm bei der Ausübung seines Berufes anvertraut oder zugänglich gemacht wird.

Der Heilpraktiker hat seine Gehilfen oder jene Personen, die zur Vorbereitung auf den Beruf unter seiner Aufsicht tätig sind, über die Pflicht zur Verschwiegenheit zu belehren und dies schriftlich festzuhalten.

Der Heilpraktiker hat die Pflicht zur Verschwiegenheit auch gegenüber seinen Familienangehörigen zu beachten.

Der Heilpraktiker darf ein Berufsgeheimnis nur offenbaren, wenn der Patient ihn von der Schweigepflicht entbunden hat. Dies gilt auch gegenüber den Angehörigen eines Patienten, wenn nicht die Art der Erkrankung oder die Behandlung eine Mitteilung notwendig macht.

Auskünfte über den Gesundheitszustand eines Arbeitnehmers an seinen Arbeitgeber dürfen nur mit Zustimmung des ersteren erfolgen.

Notwendige Auskünfte an Krankenversicherungen müssen nach bestem Wissen und Gewissen gegeben werden.

Artikel 4 - Aufklärungs-, Dokumentations- und Sorgfaltspflicht

Der Heilpraktiker stellt sein ganzes Wissen und Können in den Dienst seines Berufes und wendet jede mögliche Sorgfalt in der Betreuung seiner Patienten an.

Der Patient ist über seine Erkrankung sowie über die Art und voraussichtliche Dauer der Behandlung aufzuklären. Dabei entscheidet der Heilpraktiker unter Berücksichtigung des körperlichen und seelischen Zustandes des Patienten nach seiner Erfahrung, inwieweit der Kranke unter seinem derzeitigen Zustand aufzuklären ist. Ebenso muß der Kranke bei einer vorgesehenen Behandlung auf eventuelle Risiken aufmerksam gemacht werden.

Im Rahmen der wirtschaftlichen Aufklärungspflicht wird er die Patienten nach bestem Wissen und Gewissen über die voraussichtlich entstehenden ungefähren Behandlungskosten unterrichten.

In Fällen, in denen eine Spezialuntersuchung, eine Operation oder eine sonstige Heilmaßnahme erforderlich ist, die der Heilpraktiker selbst nicht vornehmen kann, ist rechtzeitig mit allem Nachdruck auf die Vornahme einer solchen Maßnahme hinzuweisen. Führt auch eine neue, eindringliche Warnung an den Patienten und dessen Angehörige nicht zum Ziel, so kann die Ablehnung der Behandlung bzw. Weiterbehandlung geboten sein. Über diesen Vorgang sollte der Heilpraktiker in eigenem Interesse eine Niederschrift fertigen.

Der Heilpraktiker ist zur Dokumentation der wichtigsten Daten einer Krankenbehandlung verpflichtet.

Heilungsversprechen sind nicht zulässig.

Die Ausstellung von Attesten ohne vorgenommene Untersuchung ist nicht zulässig.

In Bescheinigungen und Befundberichten hat der Heilpraktiker seiner Überzeugung gewissenhaft Ausdruck zu verleihen.

Im Rahmen einer eventuellen gutachterlichen Tätigkeit für Gerichte, private Krankenversicherungen, Beihilfestellen oder andere Institutionen hat sich der Heilpraktiker in seinen gutachterlichen Aussagen ausschließlich auf die sachliche Beurteilung der jeweiligen Behandlung zu beschränken.

Artikel 5 - Fortbildungspflicht

Der Heilpraktiker ist zur ständigen Fortbildung verpflichtet. Die Fortbildung ist nachzuweisen. Die Berufsorganisationen sind nach ihren Satzungen verpflichtet, fachliche Fortbildung anzubieten.

Die Verbände geben Fortbildungsnachweise aus.

Fortbildungsnachweise und auch Fachkundenachweise für besondere Fachdisziplinen können nur anerkannt werden, wenn sie von einem Berufsverband oder von durch ihn anerkannte Institutionen ausgestellt sind.

Artikel 6 - Praxisort

Der Heilpraktiker übt seine Tätigkeit am Ort seiner Niederlassung aus. Einem Ruf nach auswärts darf Folge geleistet werden (Hausbesuch). Es ist nicht zulässig, Patienten in Sammelbestellungen oder einzeln an einen anderen Ort als den der Niederlassung zur Behandlung zu bestellen.

Ändert der Heilpraktiker seinen Praxisort, teilt er dies unter Angabe der neuen Anschrift den zuständigen Behörden sowie seinem Verband mit.

Artikel 7 - Praxisräume

Die Praxisräume müssen den hygienischen und gesetzlichen Anforderungen entsprechen.

Die Vertraulichkeit der Gespräche und Behandlungen muß gewährleistet sein.

Artikel 8 - Werbung

Der Heilpraktiker unterliegt keinem generellen gesetzlich normierten Werbeverbot. Jedoch hat er bei jeder unmittelbaren oder mittelbaren Werbung, sei es für seine Person, seine Praxis oder seine Tätigkeit, die gesetzlichen Bestimmungen, (insbesondere diejenigen des “Gesetzes über den unlauteren Wettbewerb (UWG)", des Gesetzes über die “Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens (HWG)", die wesentliche werbliche Einschränkungen enthalten, zu beachten. Die einschlägige laufende Rechtsprechung ist zu berücksichtigen. Bezüglich UWG und HWG wird ausdrücklich auf den Anhang verwiesen.

Unzulässig ist jede irreführende Werbung, die mit den guten Sitten der Heilberufe nicht zu vereinbaren ist (UWG, § 1).

Die Mitwirkung des Heilpraktikers an aufklärenden Veröffentlichungen medizinischen Inhaltes in Presse, Funk und Fernsehen sowie anläßlich von Vorträgen sollte so erfolgen, daß sich seine Mitwirkung auf sachliche Informationen beschränkt.

Er verpflichtet sich, darauf hinzuwirken, daß jede unzulässige Werbung, die ohne seine Kenntnisse oder Mitwirkung erfolgt ist, richtiggestellt wird und künftig unterbleibt.

Artikel 9 - Praxisschilder

Der Heilpraktiker hat auf seinem Praxisschild seinen Namen und die Berufsbezeichnung Heilpraktiker anzugeben. Eventuelle weitere Angaben sollten sich auf Sprechzeiten, Fernsprechnummer, Stockwerk, Privatadresse, eine Bezeichnung wie "Naturheilpraxis" und bis zu höchstens drei Verfahren, für die der Heilpraktiker über die besonderen Qualifikationen verfügt, beschränken. Die Angaben der Verfahren sollte bei allen Verwendungsmöglichkeiten identisch sein.

Das Praxisschild ist in unaufdringlicher Form zu gestalten. Die Größe sollte sich den örtlichen Gepflogenheiten (etwa 35 × 50 cm) anpassen. Je nach örtlicher Gegebenheit können zwei Praxisschilder erforderlich werden. Beim Wechsel der Praxisstätte ist vorübergehend das Belassen eines Hinweisschildes an der früheren Praxis möglich.

Artikel 10 - Drucksachen und Stempel

Die Angaben für Drucksachen und Stempel sollten über die in Artikel 9 gemachten Angaben nicht hinausgehen.

Artikel 11 - Eintragung in Verzeichnisse und Sonderverzeichnisse

Die Eintragung sollte nur im Einzugsbereich des Niederlassungsortes erfolgen. Über den kostenlosen Eintrag hinausgehende Informationen sollten sich auf höchstens fünf Zeilen und die in Artikel 9 erwähnten Angaben beschränken.

Artikel 12 - Inserate

Inserate dienen der Information des Patienten und dürfen keinen darüber hinausgehenden unsachgemäßen, mit den guten Sitten des Heilberufs nicht zu vereinbarenden werbenden Charakter aufweisen. Ihnen sollte in der Regel ein besonderer Anlaß zugrunde liegen, insbesondere Neuniederlassung, Umzug, längere Abwesenheit oder Änderung der Telefonnummer.

Für Inserate sollten folgende Hinweise beachtet werden:

Eine Anzeige nach der Niederlassung, nach einem Umzug oder Änderung der Telefon-Nummer sollte - außer den Angaben der Praxisstätte nicht mehr als die in Artikel 9 angeführten Angaben enthalten und - nur in den im Einzugsbereich des Niederlassungsortes erscheinenden Tages-, Orts- und Stadtteilzeitungen (Werbezeitungen mit redaktionellem Teil) innerhalb der ersten drei Monate nach der Niederlassung oder dem Umzug veröffentlicht werden.

Eine Hinweisanzeige vor und nach einer längeren Abwesenheit (mindestens eine Woche) in einer der unter Absatz 1 genannten Zeitungen sollte - außer den Daten, welche den Zeitpunkt der Praxisunterbrechung angeben, keine weiteren als die in Artikel 9 erwähnten Angaben enthalten.

Die Anzeige sollte in Form und Größe dem Informationszweck entsprechen und die Maße einspaltig 60 mm hoch oder zweispaltig 30 mm hoch nicht überschreiten.

Artikel 13 - Besondere Bezeichnungen

Der Heilpraktiker verzichtet auf die Bezeichnung "Spezialist" sowie auf andere Zusatzbezeichnungen, die ihn gegenüber seinen Standeskollegen hervorheben. Er darf neben der Berufsbezeichnung "Heilpraktiker" keine Bezeichnungen wie z. B. "Akupunkteur", "Chiropraktiker", "Homöopath", "Psychologe", "Psychotherapeut" u. a. führen, die durch diese Koppelung den Eindruck einer ebenfalls gesetzlich und/oder behördlich genehmigten Berufsausübung bzw. Berufsbezeichnung wie der des Heilpraktikers erwecken.

Akademische Grade dürfen nur in Verbindung mit der Fakultätsbezeichnung verwendet werden. Ausländische akademische Grade, Titel und Bezeichnungen wie Professor, dürfen nur geführt werden, wenn das zuständige Ministerium eine entsprechende Genehmigung erteilt hat. Sie sind so zu führen, daß ihre ausländische Herkunft erkennbar ist.

Artikel 14 - Krankenbesuche

Bei Krankenbesuchen muß jeder Patient in dessen Wohnung oder dem vorübergehenden Aufenthaltsort behandelt werden.

Patienten in Kliniken, Kurheimen usw. können nur mit vorherigem Einverständnis des leitenden Arztes oder Heilpraktikers beraten, untersucht und behandelt werden.

Artikel 15 - Heilpraktiker und Arzneimittel

Die Herstellung sowie der Verkauf von Arzneimitteln unterliegt den gesetzlichen Bestimmungen.

Artikel 16 - Verordnung von Arzneimitteln, Provisionen, Rabatte

Verbandszugehörigkeiten sollten auf Rezepten, Rechnungen u. a. durch Abdruck des Mitgliedsstempels kenntlich gemacht werden.

Der Heilpraktiker läßt sich für die Verordnung oder Empfehlung von Arzneimitteln, medizinischen Geräten usw. keine Vergütung oder sonstige Vergünstigungen gewähren.

Patienten dürfen ohne hinreichenden Grund nicht an bestimmte Apotheken verwiesen werden.

Artikel 17 - Haftpflicht

Der Heilpraktiker verpflichtet sich, eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen. Der Abschluß einer Strafrechtsschutzversicherung wird empfohlen.

Im eigenen Interesse sollte der Heílpraktiker von der Einleitung und dem Fortgang eines Strafverfahrens sowie von der Geltendmachung berufsbedingter Schadensersatzansprüche gegen ihn unverzüglich seinem Verband schriftlich Mitteilung machen. Die erforderlichen Angaben sind dabei lückenlos und in aller Offenheit darzulegen.

Artikel 18 - Meldepflicht

Der Heilpraktiker hat sich mit der Praxisaufnahme nach den gesetzlichen Vorschriften anzumelden (z. B. Gesundheitsamt, Finanzamt).

Artikel 19 - Beschäftigung von Hilfskräften

Beschäftigt der Heilpraktiker in seiner Praxis Angestellte (Sprechstundenhilfen usw.), so hat er die für Beschäftigungsverhältnisse geltenden Vorschriften zu beachten.

Artikel 20 - Berufsinsignien

Der Heilpraktiker erhält von seiner Standesorganisation einen Berufsausweis und einen Mitgliederstempel. Beide bleiben Eigentum des ausgebenden Verbandes und müssen bei Beendigung der Mitgliedschaft zurückgegeben werden. Unberechtigter Besitz und Gebrauch werden gerichtlich verfolgt. Die Berufsinsignien werden nur an Heilpraktiker ausgegeben.

Der Berufsausweis dient dazu, sich bei Behörden und in erforderlichen Situationen als Heilpraktiker ausweisen zu können.

Ausweis und Stempel müssen die Mitgliedsnummer und den Namen des Verbandes (Berufsorganisation) enthalten. Weitere evtl. Vorschriften über Ausgabe usw. sind in den Verbandsstatuten zu regeln.

Artikel 21 - Berufsaufsicht

Der Heilpraktiker unterstellt sich im Interesse des Berufsstandes der Berufsaufsicht seines Verbandes (Berufsorganisation).

Es liegt im eigenen Interesse des Heilpraktikers,
- von seinem Verband erbetene Auskünfte über seine Praxistätigkeit wahrheitsgemäß zu erteilen,
- den gewählten Vertretern seiner Berufsorganisation bzw. deren autorisierten Beauftragten es zu ermöglichen, sich über seine geordnete Berufstätigkeit an Ort und Stelle zu unterrichten,
- notwendigen Anordnungen seines Verbandes nachzukommen, wobei gegen Anordnungen, die nach Ansicht des Heilpraktikers nicht gerechtfertigt sind, entsprechend der Satzung des zuständigen Verbandes Einspruch erhoben werden kann,
- bei Ausübung spezieller Behandlungsmethoden wie Akupunktur, Chiropraktik, Osteopathie u. a., die besondere Kenntnisse und Fähigkeiten erfordern, im Bedarfsfalle einen entsprechenden Befähigungsnachweis zu erbringen.

Artikel 22 - Prüfungen

Eine Prüfung kann im Interesse des Standes vom Verband als notwendig erachtet werden, wenn aufgrund von Tatsachen erhebliche Zweifel am Wissen und an der Befähigung eines Heilpraktikers mit Gefahren für den Patienten entstehen. Wird einem Prüfungsverlangen nicht entsprochen, berechtigt dies den Verband zu satzungsgemäßen Maßnahmen.

Die Bestätigung als Mitglied eines Verbandes kann von einer kollegialen Prüfung abhängig gemacht werden.

Über jede Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen ist.

Artikel 23 - Standesdisziplin

Der Heilpraktiker als Mitglied eines Verbandes verpflichtet sich zur Standesdisziplin. Kollegen begegnet er sowohl am Krankenbett als auch in privatem Rahmen mit Kollegialität.

Herabsetzende Äußerungen über die Person, die Behandlungsweise oder das berufliche Wissen eines Berufskollegen sind zu unterlassen.

Artikel 24 - Hinzuziehung eines zweiten Heilpraktikers

Sofern es vom Kranken oder dessen Angehörigen gewünscht wird, oder wenn der behandelnde Heilpraktiker unter Zustimmung des Kranken oder der Angehörigen es befürwortet, können weitere Heilpraktiker zur gemeinsamen Behandlung einbezogen werden.

Wird ein weiterer Heilpraktiker einbezogen, so darf er nur die Untersuchung durchführen. Er darf nicht die weitere Behandlung vornehmen, es sei denn, der Patient selbst, seine Angehörigen oder der bisher behandelnde Heilpraktiker im Einvernehmen mit dem Patienten wünschen weiterhin seine Tätigkeit.

Artikel 25 - Vertrauliche Beratung

Der Meinungsaustausch und die Beratung von mehreren einbezogenen Heilpraktikern müssen geheim bleiben und dürfen nicht in Gegenwart des Patienten stattfinden; auch dürfen die Angehörigen bei der Beratung nicht zugegen sein.

Das Ergebnis der gemeinsamen Beratung soll in der Regel vom behandelnden Heilpraktiker dem Patienten mitgeteilt werden.

Artikel 26 - Zuweisung gegen Entgelt

Es ist standeswidrig, wenn Heilpraktiker sich Patienten gegen Entgelt zuweisen

Artikel 27 - Vertretung

Jeder Heilpraktiker sorgt bei vorübergehender oder langandauernder Verhinderung dafür, daß die notwendige Weiterbehandlung von Patienten in dringenden Krankheitsfällen sichergestellt ist.

Artikel 28 - Verstöße gegen die Berufsordnung

Verstöße gegen die Berufsordnung können im Wege eines satzungsgemäßen Verfahrens geahndet werden. Vorher sollte jedoch immer der Versuch einer kollegialen Bereinigung durch die satzungsgemäß zuständigen Berufsvertreter unternommen werden.

In einem solchen Verfahren kann auch darüber entschieden werden, ob ein Heilpraktiker im Interesse des Standes aus dem Verband auszuschließen ist.

Die Bestimmungen des HeilprG vom 17.2.1939 und der Durchführungsverordnungen sowie anderer gesetzlicher Bestimmungen werden hiervon nicht berührt.

Artikel 29

Diese Berufsordnung wurde satzungsgemäß beschlossen.

Sie tritt am 01. Oktober 1992 in Kraft.

 


Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz).
Vom 17. Februar 1939. (RGBl. I S. 251)

Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

§ 1

(1) Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, ausüben will, bedarf dazu der Erlaubnis.

(2) Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes ist jede berufs- oder
gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung
von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird.

(3) Wer die Heilkunde bisher berufsmäßig ausgeübt hat und weiterhin ausüben will, erhält die Erlaubnis nach Maßgabe der Durchführungsbestimmungen; er führt die Berufsbezeichnung "Heilpraktiker".

§ 2

(1) Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, bisher berufsmäßig nicht ausgeübt hat, kann eine Erlaubnis nach §1 in Zukunft nur in besonders begründeten Ausnahmefällen erhalten.

(2) Wer durch besondere Leistungen seine Fähigkeit zur Ausübung der Heilkunde glaubhaft macht, wird auf Antrag des Reichsministers des Innern durch den Reichsminister für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung unter erleichterten Bedingungen zum Studium der Medizin zugelassen, sofern er seine Eignung für die Durchführung des Medizinstudiums nachweist.

§ 3

Die Erlaubnis nach §1 berechtigt nicht zur Ausübung der Heilkunde im Umherziehen. Es ist verboten, Ausbildungsstätten für Personen, die sich der Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes widmen wollen, einzurichten oder zu unterhalten.

(1) Wer ohne Erlaubnis die Heilkunde ausübt, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft.

(2) Wer den §3 oder §4 oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschrift zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe bis zu 150 Reichsmark oder mit Haft bestraft.

§ 4

(1) Die Ausübung der Zahnheilkunde fällt nicht unter die Bestimmung dieses Gesetzes. (2) Der Reichsminister des Innern kann im Einvernehmen mit dem Stellvertreter des Führers auch andere heilkundliche Verrichtungen von den Bestimmungen dieses Gesetzes ausnehmen. Der Reichsminister des Innern erläßt im Einvernehmen mit dem Stellvertreter des Führers die zur Durchführung und Ergänzung dieses Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.

§ 5

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. (2) Gleichzeitig treten § 56a Abs. 1 Nr. 1 und § 148 Abs. 1 Nr. 7a der Reichsgewerbeordnung, soweit sie sich auf die Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes beziehen, außer Kraft. Berlin, den 17. Februar 1939.

 


Richtlinien zur Durchführung des Heilpraktikergesetzes vom 14.02.1997 (StAnz. 10/1997 S. 813) unter Berücksichtigung der Änderung vom 15.12.2000 (StAnz. 2/2001 S. 99)

1. Wer die Heilkunde ohne Ärztin oder Arzt zu sein, ausüben will, bedarf dazu der Erlaubnis nach § 1 des Gesetzes über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz - HPG) vom 17.02.1939 (RGBl. I S. 251), zuletzt geändert durch Gesetz vom 02.03.1974 (BGBl. I S. 469). Ausübung der Heilkunde ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienst von anderen ausgeübt wird (§ 1 Abs. 2 HPG).

2. Die Berufsausübung ist eingeschränkt; Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker sind insbesondere nicht befugt,

2.1 Geburtshilfe zu leisten (§ 4 des Gesetzes über den Beruf der Hebamme und des Entbindungspflegers vom 04.06.1985 (BGBl. I S. 902), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.04.1993 (BGBl. I S. 512, 521),

2.2 Untersuchungen auf Geschlechtskrankheiten und Krankheiten oder Leiden der Geschlechtsorgane sowie ihre Behandlung vorzunehmen (§ 9 des Gesetzes zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten vom 23.07.1953 (BGBl. I S. 700), zuletzt geändert durch Gesetz vom 02.08.1994 (BGBl. I S. 1963, 1983),

2.3 meldepflichtige übertragbare Krankheiten zu behandeln (§ 30 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 und 2 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten beim Menschen-Bundes-Seuchengesetz in der Fassung vom 18.12.1979 (BGBl. I S. 2262, bereinigt BGBl. I 1980 S. 151), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.05.1995 (BGBl. I S. 746),

2.4 verschreibungspflichtige Arzneimittel zu verordnen (§§ 48, 49 des Gesetzes über den Verkehr mit Arzneimitteln in der Fassung vom 19.10.1994 (BGBl. I S. 3018),

2.5 Betäubungsmittel zu verordnen (Verordnung über das Verschreiben, die Abgabe und den Nachweis des Verbleibs von Betäubungsmitteln in der Fassung vom 16.09.1993 (BGBl. I S. 1637), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.06.1994 (BGBl. I S. 1416).

3. Die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde wird auf Antrag erteilt. Über den Antrag entscheidet nach § 1 Abs. 1 HPG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz (1. DVO-HPG) vom 18.02.1939 (RGBl. I S. 259), zuletzt geändert durch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10.05.1988 (BGBl. I S. 1587), die untere Verwaltungsbehörde im Benehmen mit dem Gesundheitsamt. Im Rahmen des Verwaltungsverfahrens zur Erteilung einer Erlaubnis gelten die Bestimmungen des Hessischen Datenschutzgesetzes vom 11.11.1986 (GVBl. I S. 309), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.12.1994 (GVBl. I S. 817). Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

ein Lebenslauf,
eine Geburtsurkunde oder ein Geburtsschein, bei Namensänderung eine entsprechende Urkunde,
ein amtliches Führungszeugnis, das nicht früher als drei Monate vor der Vorlage ausgestellt sein darf,
eine Erklärung darüber, ob gegen die antragstellende Person ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren anhängig ist,
eine ärztliche Bescheinigung, die nicht früher als drei Monate vor der Vorlage ausgestellt sein darf, wonach keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der antragstellenden Person wegen eines körperlichen Leidens oder wegen Schwäche der geistigen oder körperlichen Kräfte oder wegen einer Sucht,
die für die Ausübung des Berufs als Heilpraktikerin oder Heilpraktiker erforderliche Eignung fehlt,
ein Nachweis darüber, dass die antragstellende Person mindestens die Hauptschule abgeschlossen hat.
4. Örtlich zuständig für die Erteilung der Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde ist grundsätzlich die Behörde, in deren Bezirk die antragstellende Person ihren Wohnsitz (Hauptwohnung im Sinne des Melderechts) oder dauernden Aufenthalt hat. Ausnahmsweise wird die Zuständigkeit durch die ernsthafte Niederlassungsabsicht begründet, wenn im Geltungsbereich des Heilpraktikergesetzes weder ein Wohnsitz noch ein dauernder Aufenthalt besteht. § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine Anwendung, da die Erlaubniserteilung mit einer Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten der antragstellenden Person verbunden ist.

5. Vor einer Überprüfung nach § 2 Abs. 1 Buchstabe i der 1. DVO-HPG sollen die nach § 2 Abs. 1 Buchstabe a, d, f und g der 1. DVO-HPG erforderlichen Feststellungen getroffen werden. Die Zulassung einer antragstellenden Person zur Überprüfung ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten erscheint nicht zweckmäßig, wenn feststeht oder festgestellt werden kann, dass eines oder mehrere Hindernisse nach § 2 Abs. 1 Buchstabe a, d, f und g der 1. DVO-HPG einer Erlaubniserteilung entgegenstehen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgericht BVerwG I C 246.54 vom 26.06.1958). Ist die antragstellende Person vorbestraft, so ist zu prüfen, ob der der Verurteilung zugrundeliegende Sachverhalt zu negativen Rückschlüssen auf deren persönliche Zuverlässigkeit und Eignung zwingt. Eine Bindung an die Verurteilung einer antagstellender Person durch ein Strafgericht besteht nicht (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts BVerwG I B 114.59 vom 11.01.1960). Bei der Bewerbung hat die antragstellende Person anzugeben, ob und gegebenenfalls bei welcher Behörde zuvor bereits eine Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz beantragt wurde. Aus der Tatsache einer oder mehrerer früherer Antragstellungen dürfen negative Rückschlüsse auf den zur Entscheidung vorliegenden Antrag nicht gezogen werden, da die Erlaubnis beliebig oft beantragt werden kann; die Behörde kann bei der früheren Antragsbehörde anfragen, ob und mit welchem Ergebnis ein früheres Antragsverfahren abgeschlossen wurde. Im übrigen können bei der Polizei bzw. bei der Staatsanwaltschaft Daten über schwebende oder eingestellte Strafverfahren erhoben werden, soweit dies für die Überprüfung der Zuverlässigkeit der antragstellenden Person erforderlich ist. Die antragstellende Person ist schriftlich auf diese Übermittlungsmöglichkeiten hinzuweisen. Antragstellende Personen, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, sind unter denselben Voraussetzungen zur Überprüfung zuzulassen wie deutsche antragstellende Personen. § 2 Abs. 1 Buchstabe b der 1. DVO-HPG ist durch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10.05.1988 (BGBl. I S. 1587) für nichtig erklärt worden und steht demzufolge dem nicht entgegen. Ebenso ist wenig Verfassungswidrigkeit Buchstabe h der 1. DVO-HPG nicht anzuwenden, weil das darin enthaltene Verbot der Doppeltätigkeit mit Art. 12 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes nicht vereinbar ist (BVerwG, DÖV 1967, S. 493). Die Erlaubnis ersetzt im übrigen weder eine ausländerrechtliche noch arbeitsrechtliche Genehmigung für eine selbständige oder unselbständige Tätigkeit als Heilpraktikerin oder als Heilpraktiker.

6. Für die Zulassung zur Ausübung des Berufs einer Heilpraktikerin oder eines Heilpraktikers ist weder eine medizinische Ausbildung noch eine berufsqualifizierende Fachprüfung erforderlich; der Nachweis einer Fachqualifikation muss nicht erbracht werden; dementsprechend findet eine Fachprüfung nicht statt. Die Überprüfung hat sich vielmehr darauf zu erstrecken, ob die antragstellende Person so viele heilkundliche Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, dass die Ausübung der Heilkunde durch sie nicht zu einer Gefahr für die Volksgesundheit wird. Bei der Überprüfung ist festzustellen, ob die antragstellende Person die gesetzlichen Bestimmungen kennt, die die Berufsausübung begrenzen, und ob sie zur Beachtung dieser Grenzen in der Praxis fähig sein wird. Eine Gefahr für die Volksgesundheit kann auch darin bestehen, dass die antragstellende Person nicht über ausreichende Grundkenntnisse der Hygiene, Sterilisation und Desinfektion verfügt. Die untere Verwaltungsbehörde hat die antragstellende Person im Zusammenhang mit der Antragstellung auf die einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften wie z. B. die Richtlinien zur Durchführung des Heilpraktikergesetzes hinzuweisen und ihr zu ermöglichen, diese einzusehen und gegebenenfalls auf eigene Kosten zu fotokopieren. Die Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten umfasst einen schriftlichen und einen mündlichen Teil. Zunächst ist der schriftliche Teil der Überprüfung durchzuführen und zu bewerten. Nur bei dessen Bestehen ist der mündliche Teil der Überprüfung durchzuführen. Das Verwaltungsverfahren ist nach Durchführung des schriftlichen und gegebenenfalls auch des mündlichen Teils der Überprüfung durch einen förmlichen Bescheid abzuschließen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Überprüfung nicht bestanden wurde, es sei denn, der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis wird zuvor von der antragstellenden Person zurückgenommen. Die Überprüfung kann nach vorheriger neuer Antragstellung erneut absolviert werden. Sie ist auch dann schriftlich und mündlich zu absolvieren, wenn bei der vorangegangenen Überprüfung deren mündlicher Teil nicht, wohl aber deren schriftlicher Teil bestanden wurde.

6.1 Der schriftliche Teil der Überprüfung soll sich auf folgende Sachgebiete erstrecken: Erkennung und Unterscheidung von Volkskrankheiten, insbesondere der übertragbaren Krankheiten, der Stoffwechselkrankheiten, der Herz-Kreislauf-Krankheiten und der degenerativen Erkrankungen, Deutung grundlegender Laborwerte, Grundkenntnisse der Anatomie und Physiologie, Hygiene, Desinfektions- und Sterilisationsmaßnahmen, Erkennung und Erstversorgung akuter lebensbedrohender Zustände und Notfälle, Gesetzeskunde, insbesondere rechtliche Grenzen der Heilkundeausübung ohne Bestallung Bei der schriftlichen Überprüfung sollten mindestens 60 Fragen gestellt werden. Es kann das Multiple-choice-Verfahren oder das sogenannte freie Verfahren angewandt werden. Sie gilt als bestanden, wenn die zu überprüfende Person mindestens 75 vom Hundert der gestellten Überprüfungsfragen zutreffend beantwortet hat. Dabei soll jede Frage mit einem Punkt bewertet werden.

6.2 Der mündliche Teil der Überprüfung erstreckt sich außer auf die in 6.1 genannten Sachgebiete auf die Technik der Anamneseerhebung und Methoden der unmittelbaren Krankenuntersuchung, diagnostische Verfahrensweisen, Injektionstechniken. Die mündliche Überprüfung soll sich insbesondere auch auf die Sachgebiete erstrecken, bei der die zu überprüfende Person im schriftlichen Teil gravierende Wissenslücken oder Fehlvorstellungen offenbart hat. Der mündliche Teil der Überprüfung soll pro Person nicht mehr als eine Zeitstunde dauern. Es kann in Gruppen bis zu vier Personen überprüft werden.

7. Bei antragstellenden Personen, die eine Zulassung als Heilpraktikerin oder Heilpraktiker anstreben, um sich erkennbar von vornherein auf einem Spezialgebiet heilpraktisch zu betätigen, hat sich die Überprüfung auch darauf zu erstrecken, ob die insoweit erforderlichen besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten vorliegen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts BVerwG I C 2/69 vom 18.12.1972). Zu dieser Überprüfung ist das Gesundheitsamt berechtigt und verpflichtet, damit sichergestellt ist, dass von der Tätigkeit der antragstellenden Person keine gesundheitliche Gefahr für die Allgemeinheit und den einzelnen ausgeht. Einer derartigen Überprüfung muss sich eine Heilpraktikerin oder ein Heilpraktiker auch nach einer Zulassung unterziehen, wenn sie oder er sich später einem Spezialgebiet oder einer speziellen Behandlungsmethode zuwendet und das Gesundheitsamt begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass hierdurch von der Heilpraktikerin oder dem Heilpraktiker eine Gefahr für die Volksgesundheit ausgehen könnte.

8.1 Bei antragstellenden Personen, die den von einer inländischen oder als gleichgestellt anerkannten ausländischen Hochschule verliehenen akademischen Grad einer Diplom-Psychologin oder eines Diplom-Psychologen führen dürfen und glaubhaft versichern, sich ausschließlich im Bereich der Psychotherapie heilkundlich betätigen zu wollen, ist in Anlehnung an das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.02.1983 BVerwG 3 C 21.82 von einer Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten im Sinne des § 2 Abs. 1 Buchstabe i der 1. DVO-HPG abzusehen. Dabei kommt es nicht darauf an, dass eine besondere psychotherapeutische Zusatzausbildung oder Weiterbildung nachgewiesen wird. Vielmehr ist davon auszugehen, dass diese Personen über die in diesem Bereich der Heilkunde erforderlichen psychotherapeutischen Grundkenntnisse verfügen. Da die Überprüfung keinen Fachkundenachweis erbringen soll, ist sie für diesen Personenkreis entbehrlich. Dies gilt auch für antragstellende Personen, die ein in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworbenes Diplom oder Prüfungszeugnis im Studiengang Psychologie nachweisen, das den Anforderungen der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21.12.1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABEG Nr. L 19 S. 16), sowie der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18.06.1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABEG Nr. L 209 S. 25) entspricht.

8.2 Bei sonstigen antragstellenden Personen, die glaubhaft versichern, sich ausschließlich im Bereich der Psychotherapie heilkundlich betätigen zu wollen, ist eine auf das Gebiet der Psychotherapie eingeschränkte Überprüfung Ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten vorzunehmen. Dabei sind insbesondere ausreichende Kenntnisse der psychologischen Diagnostik, der Psychopathologie und der klinischen Psychologie nachzuweisen. Solche antragstellende Personen müssen zudem ausreichende Kenntnisse über die Abgrenzung heilkundlicher Tätigkeit, insbesondere im psychotherapeutischen Bereich, gegenüber Ärztinnen und Ärzten und allgemein als Heilpraktikerin oder Heilpraktiker tätigen Personen vorbehaltenen heilkundlichen Behandlungen aufweisen sowie ferner ausreichende diagnostische Fähigkeiten in bezug auf das einschlägige Krankheitsbild haben und die Befähigung besitzen, die Patienten entsprechend der Diagnose psychotherapeutisch zu behandeln. Die zuständigen Behörden prüfen dabei, ob eine Überprüfung zu erfolgen hat und entscheiden, ob sie nur schriftlich oder mündlich oder schriftlich und mündlich erfolgt (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.01.1993 NJW 1993 S. 2395 und Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24.10.1994 1 BvR 1016/89). Von einer Überprüfung ist im Einzelfall abzusehen, wenn antragstellende Personen in langjähriger beruflichter Tätigkeit fremdtherapeutisch, vorzugsweise unter ärztlicher Begleitung, gearbeitet haben, oder wenn auf Grund eines außerordentlich umfangreichen und erfolgreich absolvierten Aus- und Fortbildungs- oder Weiterbildungsweges, welcher durch ein qualifiziertes Zeugnis belegt werden kann, an den diesbezüglichen Kenntnissen keine vernünftigen Zweifel bestehen können. Ist nach der Prüfung der Vorkenntnisse eine ergänzende Überprüfung der antragstellenden Person erforderlich, hat sich diese an den im jeweiligen Einzelfall zu berücksichtigenden Kenntnissen zu orientieren. Personen, die keine oder lediglich geringe Kenntnisse auf dem Gebiet der Psychotherapie nachweisen können, haben sich sowohl dem schriftlichen als auch dem mündlichen Teil der Überprüfung zu unterziehen. Im Rahmen der Prüfung können die zuständigen Behörden sich den §§ 24 und 26 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend grundsätzlich aller Erkenntnismittel bedienen, die geeignet sein können, die Entscheidung zu stützen und zu begründen. Dazu gehört auch die Möglichkeit, gutachterliche Äußerungen einzuholen. Die hierfür entstehenden Kosten sind von der antragstellenden Person zu entrichten. Diese ist hierüber vor Einholung der gutachtlichen Äußerung zu informieren. Ziffer 8.2 gilt nur für die Besonderheiten einer eingeschränkten Überprüfung für den Bereich der Psychotherapie. Ansonsten gelten die allgemeinen Regelungen für das Überprüfungsverfahren.

8.3 Im übrigen ist die Erteilung der Erlaubnis vom Vorliegen der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Buchstabe a, d, f und g der 1. DVO-HPG abhängig. In den Erlaubnisbescheiden ist aufzunehmen, dass bei einer heilkundlichen Betätigung außerhalb des Gebietes der Psychotherapie die Erlaubnis zurückgenommen wird (§ 7 Abs. 1 der 1. DVO-HPG). Die Erlaubnis berechtigt nicht zur Führung der Berufsbezeichnung "Heilpraktikerin" oder "Heilpraktiker", sondern nur zur Ausübung der Psychotherapie. Es wird empfohlen, nachfolgende Berufsbezeichnung zu verwenden:
"Heilpraktikerin eingeschränkt für Psychotherapie oder Heilpraktiker eingeschränkt für Psychotherapie" oder "Heilpraktikerin (Psychotherapie) oder Heilpraktiker (Psychotherapie)"

8.4 Beratung in sozialen Konflikten (zum Beispiel Eheberatung, Familienberatung, Erziehungsberatung oder schulpsychologischer Dienst u. ä.) stellt keine Ausübung von Heilkunde im Sinne dieser Richtlinien dar. Das gleiche gilt für Diplom-Psychologinnen oder Diplom-Psychologen, die nicht eigenverantwortlich selbständig, sondern auf Weisung und unter Aufsicht (Supervision) einer Ärztin oder eines Arztes tätig werden.

9. Zur Vereinfachung des Antragsverfahrens sollen die Überprüfungen in der Regel nur zweimal im Jahr stattfinden. Die Überprüfung erfolgt fachlich durch die Leiterin oder den Leiter des Gesundheitsamtes oder die Vertretungsperson. An dem mündlichen Teil der Überprüfung ist eine Heilpraktikerin oder ein Heilpraktiker zu beteiligen; wünschen die antragstellenden Personen die Beteiligung einer weiteren Heilpraktikerin oder eines Heilpraktikers nach ihrer Wahl, kann das Gesundheitsamt auf deren Kosten eine zweite Heilpraktikerin oder einen zweiten Heilpraktiker beiziehen. Diese Personen werden im Rahmen der Überprüfung gutachterlich tätig, ein Entscheidungsrecht steht ihnen nicht zu. Zu der Überprüfung können weitere sachverständige Personen zugezogen werden. Die Einladung der an der Überprüfung Beteiligten erfolgt durch das Gesundheitsamt. Die in Hessen bestehenden Heilpraktiker-Berufsverbände können als Heilpraktikerin oder als Heilpraktiker zugelassene Mitglieder ihres Verbandes für die Teilnahme an Heilpraktikerüberprüfungen vorschlagen; das gleiche gilt für die Berufung von Mitgliedern des Gutachterausschusses nach Nr. 14.

10. Bei der Überprüfung, die keine vom Gesetz her formalisierte Prüfung im herkömmlichen Sinne und grundsätzlich beliebig wiederholbar ist, ist den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Überprüfungsrecht entwickelten Anforderungen Rechnung zu tragen. So steht nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.12.1995 (DVBl. S. 811) der amtsärztlichen Person bei der Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten kein gerichtlich nur eingeschränkt nachprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Wegen der Bedeutung der Überprüfung, insbesondere für das Rechtsbehelfsverfahren, ist ihr Verlauf in Form eines Protokolls festzuhalten, aus dem nicht nur Gegenstand, Ablauf und Ergebnis der Überprüfung hervorgehen muss, sondern auch erkennbar ist, welche Antworten die zu überprüfende Person auf welche Fragen hin gegeben hat. Zudem muss erkennbar sein, dass jede bzw. jede Überprüfende die Bewertung der im mündlichen Teil der Überprüfung erbrachten Leistungen unmittelbar im Anschluss an die Überprüfung vorgenommen und nachvollziehbar schriftlich begründet hat, so dass die für die abschließende Bewertung maßgeblichen Gründe jedenfalls in den für das Ergebnis ausschlaggebenden Punkten erkennbar sind. Eine solchermaßen nachvollziehbare Begründung der Bewertung ist im übrigen auch bei dem schriftlichen Teil der Überprüfung erforderlich, sofern hierbei nicht das Multiple-Choice-Verfahren angewendet wird, sondern die Überprüfung im sogenannten freien Verfahren erfolgt. Das Ergebnis der Überprüfung ist der unteren Verwaltungsbehörde zuzuleiten. Diese hat dann als die entscheidende Behörde die Heilpraktikererlaubnis zu erteilen oder die antragstellende Person zu der beabsichtigten Versagung der Erlaubnis gemäß § 28 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes anzuhören. Vor Zuleitung des Überprüfungsergebnisses an die untere Verwaltungsbehörde kann die Leiterin oder der Leiter des Gesundheitsamtes der antragstellenden Person das Ergebnis der Überprüfung bekannt geben. In diesem Fall ist aber darauf hinzuweisen, dass die Entscheidung über den Antrag von Seiten der unteren Verwaltungsbehörde erfolgt und von dieser noch ein Bescheid über den Antrag auf Erteilung einer Heilpraktikererlaubnis erlassen werden wird und - im Fall einer Ablehnung oder Erlaubniserteilung unter Auflagen oder sonstigen Einschränkungen - nur gegen diesen Bescheid oder gegen die zusätzliche Auflage und nicht gegen die Ergebnisbekanntgabe ein Rechtsbehelf erhoben werden kann.

11. Die Überprüfung und die Erteilung der Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde als Heilpraktikerin oder als Heilpraktiker sind nach den Nummern 71 und 72 des Gebührenverzeichnisses der Anlage zu Art. 1 der Achten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gebührenerhebung der Gesundheitsämter vom 14.07.1995 (GVBl. S. 448) bzw. nach Nr. 1181 des Verwaltungskostenverzeichnisses Teil B zu Art. 1 Nr. 5 der Verordnung über die Neuordnung des Verwaltungskostenrechts in den Geschäftsbereichen des Ministeriums für Umwelt, Energie, Jugend, Familie und Gesundheit und des Ministeriums für Frauen, Arbeit und Sozialordnung vom 28.11.1995 (GVBl. I S. 526) gebührenpflichtig. Die dem Gesundheitsamt entstehenden baren Auslagen sind gemäß § 11 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung vom 03.01.1995 (GVBl. I S. 2) von der antragstellenden Person zu erstatten. Bare Auslagen sind Entschädigungen für die nicht dem Gesundheitsamt zugehörenden Personen, die bei der Überprüfung mitwirken. Entstehende Reisekosten sind entsprechend dem Reisekostenrecht für Landesbedienstete, Zeitversäumnisse in sinngemäßer Anwendung des § 2 des Gesetzes über die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter vom 01.10.1969 (BGBl. I S. 1753), zuletzt geändert durch Art. 5 des Kostenrechtsänderungsgesetzes vom 24.06.1994 (BGBl. I S. 1325, 1354), zu erstatten.

12. Gegen die Versagung der Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde als Heilpraktikerin oder als Heilpraktiker stehen den antragstellenden Personen das Widerspruchsverfahren und der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten offen. Der ablehnende Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

13. Wird gegen einen ablehnenden Bescheid Widerspruch erhoben oder wird eine Erlaubnis nach § 7 der 1. DVO-HPG zurückgenommen, so ist vor der Entscheidung der Gutachterausschuss zu hören.

14. Der Gutachterausschuss besteht aus einem vorsitzenden Mitglied, das weder Ärztin oder Arzt noch Heilpraktikerin oder Heilpraktiker sein darf, zwei Ärztinnen oder Ärzten sowie zwei Heilpraktikerinnen oder Heilpraktikern und ihren jeweiligen Stellvertretern, die jeweils für die Dauer von zwei Jahren durch das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium berufen werden. Die Geschäftsführung des Gutachterausschusses obliegt dem Regierungspräsidium Darmstadt. Für die ehrenamtliche Tätigkeit sind das vorsitzende Mitglied und die übrigen Mitglieder des Prüfungsausschusses in der unter der Nr. 11 angegebenen Weise vom Regierungspräsidium Darmstadt abzufinden, dem die Anträge auf Reisekostenerstattung und sonstige Entschädigung vorzulegen sind.

15. Die Richtlinien zur Durchführung des Heilpraktikergesetzes vom 05.03.1992, geändert am 06.04.1993, werden aufgehoben.

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